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Art. 1 § 3

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 402/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.01.202431.12.2024 BGBl. II Nr. 402/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 402/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
                                                            bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit …................73,00 €

30 vH mit …..............145,90 €

40 vH mit …..............218,90 €

50 vH mit …..............291,80 €

60 vH mit …..............364,80 €

70 vH mit …..............437,80 €

80 vH mit …..............583,70 €

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
                                                            bei einer Summe von mindestens

130 mit ….................218,90 €

160 mit ….................291,80 €

190 mit ….................364,80 €

220 mit ….................437,80 €

250 mit ….................510,70 €

280 mit ….................583,70 €

  1. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 291,80 € festgestellt.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012486

Dokumentnummer

NOR40259310